Kapitel IX

ORGANE DER STAATLICHEN KONTROLLE

UND DES RECHTSSCHUTZES

Artikel 202

1. Die Oberste Kontrollkammer ist das höchste Organ der staatlichen Kontrolle.

2. Die Oberste Kontrollkammer untersteht dem Sejm.

3. Die Oberste Kontrollkammer ist nach dem Kollegialitätsprinzip tätig.

Artikel 203

1. Die Oberste Kontrollkammer überprüft die Tätigkeit der Organe der Regierungsverwaltung, der Polnischen Nationalbank, der staatlichen juristischen Personen und anderer staatlicher Organisationseinheiten unter den Gesichtspunkten der Legalität, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmäßigkeit und der Redlichkeit.

2. Die Oberste Kontrollkammer kann die Tätigkeit der örtlichen Selbstverwaltungsorgane, der kommunalen juristischen Personen und anderer kommunaler Organisationseinheiten unter den Gesichtspunkten der Legalität, der Wirtschaftlichkeit und der Redlichkeit kontrollieren.

3. Die Oberste Kontrollkammer kann auch unter Legalitäts- und Wirtschaftlichkeitsgesichtpunkten die Tätigkeit anderer Organisationseinheiten und Wirtschaftsteilnehmer insoweit überprüfen, als sie Mittel und Vermögen des Staates oder der Gemeinden nutzen oder finanzielle Verpflichtungen zugunsten des Staates erfüllen.

Artikel 204

1. Die Oberste Kontrollkammer legt dem Sejm vor:

1) eine Analyse der Durchführung des Staatshaushaltes und der Grundlagen der Geldpolitk,

2) ein Gutachten über die Entlastung des Ministerrates,

3) Auskünfte bezüglich der Kontrollergebnisse, Schlußfolgerungen und Berichte, die im Gesetz bestimmt sind.

2. Die Oberste Kontrollkammer erstattet dem Sejm jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Artikel 205

1. Der Präsident der Obersten Kontrollkammer wird vom Sejm mit Zustimmung des Senats für sechs Jahre berufen. Er kann nur einmal wiederberufen werden.

2. Mit Ausnahme einer Hochschulprofessur darf der Präsident der Obersten Kontrollkammer weder eine andere Stelle innehaben noch eine andere Berufstätigkeit ausüben.

3. Der Präsident der Obersten Kontrollkammer darf weder einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft angehören noch eine öffentliche Tätigkeit ausüben, die sich mit der Würde seines Amtes nicht vereinbaren läßt.

Artikel 206

Ohne vorherige Zustimmung des Sejm darf der Präsident der Obersten Kontrollkammer weder zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden, noch ist ein Freiheitsentzug zulässig. Der Präsident der Obersten Kontrollkammer darf weder festgenommen noch verhaftet werden, es sei denn, er wird auf frischer Tat betroffen und die Festnahme ist zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes unentbehrlich. Die Festnahme ist unverzüglich dem Sejmmarschall mitzuteilen, der die sofortige Freilassung des Festgenommenen anordnen kann.

Artikel 207

Den Aufbau der Obersten Kontrollkammer und ihre Verfahrensweise regelt das Gesetz.

BEAUFTRAGTER FÜR BÜRGERRECHTE

Artikel 208

1. Der Beauftragte für Bürgerrechte hütet die in der Verfassung und in anderen Normativakten festgelegten Rechte und Freiheiten der Menschen und Staatsbürger.

2. Den Umfang und die Weise der Tätigkeit des Beauftragten für Bürgerrechte regelt das Gesetz.

Artikel 209

1. Der Beauftragte für Bürgerrechte wird vom Sejm mit Zustimmung des Senats auf fünf Jahre berufen.

2. Mit Ausnahme einer Hochschulprofessur darf der Beauftragte für Bürgerrechte weder eine andere Stelle innehaben noch eine andere Berufstätigkeit ausüben.

3. Der Beauftragte für Bürgerrechte darf weder einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft angehören noch eine öffentliche Tätigkeit ausüben, die sich mit der Würde seines Amtes nicht vereinbaren läßt.

Artikel 210

Der Beauftragte für Bürgerrechte ist in seiner Tätigkeit unabhängig, insbesonders von anderen staatlichen Organen. Er ist allein dem Sejm gemäß den im Gesetz bestimmten Grundsätzen verantwortlich.

Artikel 211

Ohne vorherige Zustimmung des Sejm darf der Beauftragte für Bürgerrechte weder zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden, noch ist ein Freiheitsentzug zulässig. Der Beauftragte für Bürgerrechte darf weder festgenommen noch verhaftet werden, es sei denn, er wird auf frischer Tat betroffen und die Festnahme ist zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes unentbehrlich. Die Festnahme ist unverzüglich dem Sejmmarschall mitzuteilen, der die sofortige Freilassung des Festgenommenen anordnen kann.

Artikel 212

Der Beauftragte für Bürgerrechte informiert jährlich den Sejm und den Senat über seine Tätigkeit sowie darüber, inwieweit die Rechte und Freiheiten des Menschen und des Bürgers eingehalten werden.

 

LANDESRAT FÜR RUNDFUNK UND FERNSEHEN

Artikel 213

1. Der Landesrat für Rundfunk und Fernsehen hütet die Freiheit des Wortes, das Informationsrecht sowie das öffentliche Interesse an Rundfunk und Fernsehen.

2. Der Landesrat für Rundfunk und Fernsehen erläßt Rechtsverordnungen. Bei individuellen Sachverhalten faßt er Beschlüsse.

Artikel 214

1. Die Mitglieder des Landesrates für Rundfunk und Fernsehen werden von dem Sejm, dem Senat und dem Präsidenten der Republik berufen.

2. Das Mitglied des Landesrates für Rundfunk und Fernsehen darf weder einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft angehören noch eine öffentliche Tätigkeit ausüben, die sich mit der Würde seines Amtes nicht vereinbaren läßt.

Artikel 215

Grundsätze und Verfahren des Landesrates für Rundfunk und Fernsehen, seinen Aufbau und ausführliche Grundsätze der Berufung seiner Mitglieder regelt das Gesetz.