Kapitel IV

DER SEJM UND DER SENAT

Artikel 95

1. Die gesetzgebende Gewalt in der Republik Polen üben der Sejm und der Senat aus.

2. Der Sejm übt die Kontrolle über die Tätigkeit des Ministerrates in dem von Verfassungs- und Gesetzesvorschriften bestimmten Umfang aus.

 

WAHLEN UND AMTSZEIT

Artikel 96

1. Der Sejm besteht aus 460 Abgeordneten.

2. Die Wahl zum Sejm ist eine allgemeine, gleiche, unmittelbare und geheime Verhältniswahl.

Artikel 97

1. Der Senat besteht aus 100 Senatoren.

2. Die Wahl zum Senat ist allgemein, unmittelbar und geheim.

Artikel 98

1. Der Sejm und der Senat werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit des Sejm und des Senats beginnt an dem Tag, an welchem sich der neugewählte Sejm zu seiner ersten Sitzung versammelt und dauert bis zum Tag vor der Versammlung des Sejm der nächsten Wahlperiode.

2. Wahlen in den Sejm und Senat ordnet der Präsident der Republik Polen nicht später als 90 Tage vor Ablauf von vier Jahren nach Beginn der Amtszeit von Sejm und Senat an. Als Wahltag setzt er einen arbeitsfreien Tag fest, der innerhalb einer Frist von dreißig Tagen vor dem Ablauf von vier Jahren nach dem Beginn der Amtszeit des Sejm und des Senats liegt.

3. Der Sejm kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Abgeordnetenzahl eine Verkürzung seiner Amtszeit beschließen. Die Verkürzung der Amtszeit des Sejm bedeutet zugleich die Verkürzung der Amtszeit des Senats. Die Vorschrift des Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

4. In den von der Verfassung bestimmten Fällen kann der Präsident der Republik nach Anhörung der Marschälle des Sejm und des Senats die Verkürzung der Amtszeit des Sejm anordnen. Zugleich mit der Amtszeit des Sejm wird die Amtszeit des Senats verkürzt.

5. Ordnet der Präsident der Republik die Verkürzung der Amtszeit des Sejm an, so bestimmt er zugleich Wahlen zu Sejm und Senat und setzt als Wahltag einen Tag nicht später als 45 Tage nach der Anordnung der Verkürzung der Sejmamtszeit fest. Der Präsident der Republik beruft die erste Sitzung des neugewählten Sejm nicht später als für den 15. Tag nach dem Wahltag ein.

6. Die Vorschrift des Abs. 1 findet entsprechende Anwendung, falls die Amtszeit des Sejm verkürzt wird.

Artikel 99

1. In den Sejm kann ein polnischer Staatsbürger gewählt werden, der wahlberechtigt ist und spätestens am Wahltag das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

2. In den Senat kann ein polnischer Staatsbürger gewählt werden, der wahlberechtigt ist und spätestens am Wahltag das dreißigste Lebensjahr vollendet hat.

Artikel 100

1. Kandidaten für das Amt eines Abgeordneten oder Senators können von politischen Parteien oder Wählern aufgestellt werden.

2. Eine gleichzeitige Kandidatur für Sejm und Senat ist nicht zulässig.

3. Grundsätze und Verfahrensweise der Aufstellung der Kandidaten und der Durchführung der Wahlen sowie die Bedingungen ihrer Gültigkeit regelt das Gesetz.

Artikel 101

1. Die Gültigkeit der Sejm- und Senatswahlen stellt das Oberste Gericht fest.

2. Dem Wähler steht gemäß den im Gesetz bestimmten Grundsätzen das Recht zu, gegen die Gültigkeit der Wahlen einen Einspruch an das Oberste Gericht einzulegen.

 

ABGEORDNETE UND SENATOREN

Artikel 102

Man darf nicht gleichzeitig Abgeordneter und Senator sein.

Artikel 103

1. Das Abgeordnetenmandat ist unvereinbar mit dem Amt des Präsidenten der Polnischen Nationalbank, des Präsidenten der Obersten Kontrollkammer, des Beauftragten für Bürgerrechte, des Beauftragten für Kinderrechte und deren Stellvertreter, der Mitgliedschaft im Rat für Geldpolitik oder im Landesrat für Rundfunk und Fernsehen, dem Amt eines Botschafters sowie mit der Beschäftigung in der Sejm- oder Senatskanzlei, der Kanzlei des Präsidenten der Republik Polen sowie mit einer Beschäftigung in der Regierungsverwaltung. Dieses Verbot betrifft nicht die Mitglieder des Ministerrates und Staatssekretäre in der Regierungsverwaltung.

2. Richter, Staatsanwälte, Beamte, Soldaten während des aktiven Militärdienstes, Polizisten, Angehörige der Staatsschutzdienste dürfen das Abgeordnetenmandat nicht ausüben.

3. Andere Unvereinbarkeiten zwischen Abgeordnetenmandat und der Ausübung öffentlicher Ämter und das Verbot, das Mandat auszuüben, können im Gesetz bestimmt werden.

Artikel 104

1. Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes. Sie sind nicht an Weisungen der Wähler gebunden.

2. Vor Beginn der Mandatsausübung leisten die Abgeordneten folgenden Eid vor dem Sejm: “Ich schwöre feierlich, meine Pflichten dem Volke gegenüber redlich und gewissenhaft zu erfüllen, Souveränität und Interessen des Staates zu schützen, alles für das Wohl des Vaterlandes und der Staatsbürger zu tun und die Verfassung und andere Gesetze der Republik Polen zu wahren."

Der Eid kann unter Hinzufügung des Satzes: "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

3. Eine Weigerung, den Eid abzulegen, bedeutet den Verzicht auf das Mandat.

Artikel 105

1. Der Abgeordnete darf für seine Tätigkeit, die in den Bereich der Mandatsausübung fällt, weder während der Mandatsausübung noch nach dem Erlöschen des Mandats zur Verantwortung gezogen werden. Wegen solcher Tätigkeit ist der Abgeordnete ausschließlich vor dem Sejm verantwortlich. Hat der Abgeordnete Rechte Dritter verletzt, darf er nur mit Zustimmung des Sejm zur gesetzlichen Verantwortung gezogen werden.

2. Von dem Tag, an dem die Wahlergebnisse bekanntgegeben werden bis zum Tag, an dem das Mandat erlischt, darf der Abgeordnete ohne Zustimmung des Sejm nicht strafrechtlich belangt werden.

3. Ein Strafverfahren, das gegen eine Person vor dem Tag ihrer Wahl zum Abgeordneten eingeleitet worden ist, wird auf Verlangen des Sejm bis zum Zeitpunkt des Erlöschen des Mandats eingestellt. In einem solchen Fall ruht die Verjährung bis zu diesem Zeitpunkt.

4. Der Abgeordnete kann der strafrechtlichen Verfolgung zustimmen. In diesem Fall finden die Vorschriften der Abs. 2 und 3 keine Anwendung.

5. Der Abgeordnete darf ohne Zustimmung des Sejm weder festgenommen noch verhaftet werden, es sei denn er wird auf frischer Tat betroffen und seine Festnahme ist für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Verfahrenablaufes unentbehrlich. Von der Festnahme wird unverzüglich der Sejmmarschall benachrichtigt, der eine sofortige Entlassung des Festgenommenen anordnen kann.

6. Ausführliche Grundsätze der strafrechtlichen Verfolgung von Abgeordneten sowie die Verfahrensweise regelt das Gesetz.

Artikel 106

Die zur erfolgreichen Erfüllung der Abgeordnetenpflichten notwendigen Bedingungen, sowie den Schutz der aus der Mandatsausübung resultierenden Rechte regelt das Gesetz.

Artikel 107

1. In dem vom Gesetz bestimmten Umfang darf der Abgeordnete keine wirtschaftliche Betätigung ausüben, die ihm Vorteile aus dem Vermögen des Staates oder der territorialen Selbstverwaltung verschafft. Er darf solches Vermögen auch nicht erwerben.

2. Verletzt der Abgeordnete die in Abs. 1 genannten Verbote, kann er aufgrund eines vom Sejmmarschall beantragten Beschlusses des Sejm vor das Staatsgerichtshof zur Verantwortung gezogen werden. Der Staatsgerichthof entscheidet, ob dem Abgeordneten das Mandat zu entziehen ist.

Artikel 108

Die Vorschriften der Art. 103–107 werden auf Senatoren entsprechend angewandt.

 

ORGANISATION UND ARBEITSWEISE

Artikel 109

1. Der Sejm und der Senat beraten in Sitzungen.

2. Mit Ausnahme der in Art. 58 Ab. 2 und 5 genannten Fälle wird die erste Sitzung des Sejm und des Senats vom Präsidenten der Republik Polen auf einen Tag nicht später als 30 Tage nach dem Wahltag einberufen.

Artikel 110

1. Der Sejm wählt aus seiner Mitte den Sejmmarschall und dessen Stellvertreter.

2. Der Sejmmarschall führt den Vorsitz in den Beratungen des Sejm, wacht über Rechte des Sejm und vertritt den Sejm nach außen.

3. Der Sejm beruft ständige Ausschüsse. Er kann auch außerordentliche Kommissionen berufen.

Artikel 111

1. Der Sejm kann zur Untersuchung eines bestimmten Sachverhaltes einen Untersuchungsausschuß einsetzen.

2. Die Verfahrensweise des Untersuchungsausschusses wird vom Gesetz geregelt.

Artikel 112

Die innere Struktur des Sejm, seine Arbeitsweise, das Verfahren bei der Berufung und Geschäftsführung seiner Organe, deren Arbeitsweise sowie die Weise, in der die durch Verfassung oder Gesetz bestimmten Pflichten der staatlichen Organe dem Sejm gegenüber wahrzunehmen sind, regelt die vom Sejm beschlossene Geschäftsordnung des Sejm.

Artikel 113

Die Sitzungen des Sejm sind öffentlich. Falls das Wohl des Staates es verlangt, kann der Sejm mit absoluter Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl beschließen, geheim zu beraten.

Artikel 114

1. In den von der Verfassung bestimmten Fällen bilden der Sejm und der Senat die Nationalversammlung, indem sie unter Leitung des Sejmmarschalls oder — in dessen Vertretung — des Senatsmarschalls gemeinsam beraten.

2. Die Nationalversammlung beschließt ihre Geschäftsordnung.

Artikel 115

1. Der Vorsitzende des Ministerrates und andere Mitglieder des Ministerrates sind verpflichtet innerhalb von 21 Tagen Interpellationen und Anfragen der Abgeordneten zu beantworten.

2. Der Vorsitzende des Ministerrates und andere Mitglieder des Ministerrates sind verpflichtet, Fragen über laufende Angelegenheiten in jeder Sejmsitzung zu beantworten.

Artikel 116

1. Der Sejm entscheidet im Namen der Republik Polen über den Kriegszustand und den Abschluß eines Friedens.

2. Der Sejm kann einen Beschluß über den Kriegszustand nur dann annehmen, wenn das Gebiet der Republik Polen mit Waffen angegriffen wird oder wenn aus internationalen Verträgen eine Verpflichtung zur gemeinsamen Verteidigung gegen einen Angriff resultiert. Kann der Sejm sich nicht zu einer Sitzung versammeln, entscheidet der Präsident der Republik Polen über den Kriegszustand.

Artikel 117

Die Grundsätze in bezug auf den Einsatz der Streitkräfte außerhalb der Republik Polen bestimmt ein ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag oder ein Gesetz. Grundsätze in bezug auf den Aufenthalt und die Verlegung fremder Streitkräfte auf und durch das Gebiet der Republik Polen bestimmen ratifizierte völkerrechtliche Verträge oder Gesetze.

Artikel 118

1. Das Recht, einen Gesetzesvorschlag einzubringen, steht den Abgeordneten, dem Senat, dem Präsidenten der Republik Polen und dem Ministerrat zu.

2. Dieses Recht steht auch einer Gruppe von mindestens 100.000 Staatsbürgern zu, die das Wahlrecht zum Sejm haben. Die diesbezügliche Verfahrensweise wird vom Gesetz geregelt.

3. Wer einen Gesetzesvorschlag beim Sejm einbringt, hat die finanziellen Folgen der Durchführung dieses Vorhabens darzustellen.

Artikel 119

1. Der Sejm erörtert eine Gesetzesvorlage in drei Lesungen.

2. Das Recht, während der Erörterung Änderungen in die Vorlage einzuführen, steht demjenigen, der die Gesetzesvorlage eingebracht hat, den Abgeordneten und dem Ministerrat zu.

3. Der Sejmmarschall kann verweigern, über eine Änderung abzustimmen, die nicht vorher dem Ausschuß vorgelegt worden ist.

4. Derjenige, der die Gesetzesvorlage eingebracht hat, kann sie während des Gesetzgebungsverfahrens vor Beendigung der zweiten Lesung zurücknehmen.

Artikel 120

Der Sejm beschließt Gesetze mit einfacher Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl, es sei denn die Verfassung bestimmt eine andere Mehrheit. Entsprechend diesem Verfahren verabschiedet der Sejm auch Beschlüsse, es sei denn ein Gesetz oder ein Beschluß des Sejm bestimmt es anders.

Artikel 121

1. Das vom Sejm beschlossene Gesetz wird vom Sejmmmarschall an den Senat weitergeleitet.

2. Innerhalb von dreißig Tagen seit der Weiterleitung des Gesetzes kann der Senat es entweder ohne Änderungen annehmen, Änderungen beschließen oder es insgesamt ablehnen. Faßt der Senat innerhalb von dreißig Tagen nach der Weiterleitung des Gesetzes keinen Beschluß, gilt das Gesetz als in der vom Sejm beschlossenen Fassung angenommen.

3. Der Senatsbeschluß, durch den das Gesetz abgelehnt oder eine Änderung eingeführt wird, gilt als angenommen, wenn nicht der Sejm ihn mit absoluter Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl ablehnt.

Artikel 122

1. Nach der Beendigung der im Art. 121 bestimmten Verfahrensweise legt der Sejmmarschall das verabschiedete Gesetz dem Präsidenten der Republik Polen zur Unterzeichnung vor.

2. Der Präsident der Republik Polen unterzeichnet das Gesetz innerhalb von einundzwanzig Tagen nach dem Tage der Vorlage und ordnet dessen Veröffentlichung im Gesetzblatt der Republik Polen an.

3. Vor der Unterzeichnung des Gesetzes kann der Präsident einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof einbringen, die Vereinbarkeit des Gesetzes mit der Verfassung zu prüfen. Der Präsident der Republik Polen darf die Unterzeichnung eines Gesetzes, das vom Verfassungsgerichtshof für verfassungsmäßig erklärt worden ist, nicht verweigern.

4. Der Präsident der Republik Polen verweigert die Unterzeichnung eines Gesetzes, das vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärt wird. Betrifft die Unvereinbarkeit mit der Verfassung nur einige Vorschriften des Gesetzes und stellt der Verfassungsgerichtshof nicht fest, daß diese mit dem Gesetz untrennbar verbunden sind, unterzeichnet der Präsident, nach Anhörung der Meinung des Sejmmarschalls, das Gesetz mit Ausnahme der vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erklärten Vorschriften oder weist das Gesetz an den Sejm zurück, damit dieser die Unvereinbarkeit mit der Verfassung behebt.

5. Ruft der Präsident der Republik Polen den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag gemäß Abs. 3 nicht an, kann er das Gesetz mit einem begründeten Antrag an den Sejm zur erneuten Beratung zurückverweisen. Nachdem der Sejm das Gesetz mit der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl erneut verabschiedet hat, unterzeichnet der Präsident das Gesetz innerhalb von sieben Tagen und ordnet dessen Verkündung im Gesetzblatt der Republik Polen an. Wird das Gesetz vom Sejm erneut verabschiedet, steht dem Präsidenten das Recht, den Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 3 anzurufen, nicht zu.

6. Ruft der Präsident den Verfassungsgerichthof mit dem Antrag bezüglich der Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Verfassung an oder beantragt er beim Sejm erneute Beratung des Gesetzes, hemmt das den Lauf der im Abs. 2 zur Unterzeichnung des Gesetzes bestimmten Frist.

Artikel 123

1. Der Ministerrat kann eine von ihm beschlossene Gesetzesvorlage als dringend bezeichnen. Dieses Recht besteht nicht bei der Vorlage des Steuergesetzes, der Gesetze über die Wahl des Präsidenten der Republik Polen, des Sejm, des Senats und der Organe der örtlichen Selbstverwaltung, eines Gesetzes über die Struktur und Zuständigkeit der öffentlichen Gewalt oder von Gesetzbüchern.

2. Die Geschäftsordnungen des Sejm und des Senats regeln Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens im Fall einer dringenden Gesetzesvorlage.

3. Wird ein Gesetz als dringend bezeichnet, beträgt die Frist zur Beratung durch den Senat vierzehn Tage, die Frist zur Unterzeichnung des Gesetzes durch den Präsidenten der Republik Polen sieben Tage.

Artikel 124

Die Vorschriften der Art. 110, 112, 113 und 120 finden entsprechende Anwendung auf den Senat.

 

VOLKSABSTIMMUNG

Artikel 125

1. In Fällen von besonderer Bedeutung für den Staat kann eine landesweite Volksabstimmung durchgeführt werden.

2. Das Recht, eine landesweite Volksabstimmung anzuordnen, hat der Sejm mit absoluter Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Abgeordnetenzahl und der Präsident der Republik Polen mit Zustimmung des Senats, die mit der absoluten Mehrheit der Stimmen in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Senatorenzahl erteilt werden muß.

3. Das Ergebnis der Volksabstimmung ist bindend, wenn sich an der landesweiten Volksabstimmung mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten beteiligt.

4. Die Gültigkeit einer landesweiten Volksabstimmung sowie einer Volksabstimmung gemäß Art. 235 Abs. 6 stellt das Oberste Gericht fest.

5. Grundsätze und Verfahrensweise der Durchführung einer Volksabstimmung regelt das Gesetz.