Kapitel I
DIE REPUBLIK
Artikel 1
Die Republik Polen ist das gemeinsame Gut aller Staatsbürger.
Artikel 2
Die Republik Polen ist ein demokratischer Rechtsstaat, der die Grundsätze gesellschaftlicher Gerechtigkeit verwirklicht.
Artikel 3
Die Republik Polen ist ein einheitlicher Staat.
Artikel 4
1. Die oberste Gewalt in der Republik Polen steht dem Volk zu.
2. Das Volk übt die Gewalt durch seine Vertreter oder unmittelbar aus.
Artikel 5
Die Republik Polen schützt die Unabhängigkeit und Integrität ihres Territoriums, gewährleistet Freiheiten und Rechte der Menschen und der Bürger sowie die Sicherheit der Staatsbürger, schützt das nationale Erbe und gewährleistet den Umweltschutz, wobei sie sich von dem Prinzip der gleichmäßigen Entwicklung leiten läßt.
Artikel 6
1. Die Republik Polen schafft die Voraussetzungen für die Verbreitung und den gleichen Zugang zu der Kultur, die die Quelle der Identität des polnischen Volkes, seines Bestandes und seiner Entwicklung ist.
2. Die Republik Polen leistet den außerhalb ihrer Grenzen wohnhaften Polen Hilfe, ihre Verbindung mit dem nationalen kulturellen Erbe aufrechtzuerhalten.
Artikel 7
Die Organe der öffentlichen Gewalt handeln auf der Grundlage und in den Grenzen des Rechtes.
Artikel 8
1. Die Verfassung ist das oberste Recht der Republik Polen.
2. Die Vorschriften der Verfassung sind unmittelbar anzuwenden, es sei denn die Verfassung bestimmt es anders.
Artikel 9
Die Republik Polen befolgt das Völkerrecht, das für sie verbindlich ist.
Artikel 10
1. Die Ordnung der Republik Polen stützt sich auf die Trennung und das Gleichgewicht der gesetzgebenden, der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt.
2. Die gesetzgebende Gewalt üben Sejm und Senat, die vollziehende Gewalt der Präsident der Republik Polen und der Ministerrat, die rechtsprechende Gewalt Gerichte und Gerichtshöfe aus.
Artikel 11
1. Die Republik Polen gewährleistet die Freiheit der Bildung und Tätigkeit der politischen Parteien. Politische Parteien vereinigen polnische Staatsangehörigen auf der Grundlage der Freiwilligkeit und Gleichheit mit dem Zweck, auf die Gestaltung der Staatspolitik mit demokratischen Methoden einzuwirken.
2. Die politischen Parteien dürfen ihre Finanzierung nicht verheimlichen.
Artikel 12
Die Republik Polen gewährleistet die Freiheit der Bildung und Tätigkeit der Gewerkschaften, der gesellschaftlich-beruflichen Bauernorganisationen, der Vereine, der Bürgerbewegungen, anderer freiwilliger Zusammenschlüsse sowie von Stiftungen.
Artikel 13
Verboten ist das Bestehen politischer Parteien und anderer Organisationen, die sich in ihren Programmen auf die totalitären Methoden und Praktiken des Nazismus, Faschismus und Kommunismus berufen. Verboten ist auch das Bestehen solcher Parteien, deren Programm oder Tätigkeit Rassen- und Nationalitätenhaß, Gewalt zum Zweck der Machtübernahme oder Einflußausübung auf die Staatspolitik voraussetzt oder zuläßt oder das Verheimlichen von Strukturen oder Mitgliedschaften vorsieht.
Artikel 14
Die Republik Polen gewährleistet die Freiheit der Presse und anderer Mittel der gesellschaftlichen Kommunikation.
Artikel 15
1. Die Gliederung des Staatsgebietes der Republik Polen gewährleistet die Dezentralisierung der öffentlichen Gewalt.
2. Die grundlegende territoriale Gliederung des Staates, die bestehende gesellschaftliche, wirtschaftliche oder kulturelle Bande berücksichtigt und die gewährleistet, daß die territorialen Einheiten fähig sind, die öffentlichen Aufgaben zu lösen, wird vom Gesetz geregelt.
Artikel 16
1. Die Einwohnergesamtheit einer Einheit der örtlichen Grundeinteilung bildet kraft des Rechtes eine Selbstverwaltungseinheit.
2. Die örtliche Selbstverwaltung nimmt an der Ausübung der öffentlichen Gewalt teil. Den ihr im Rahmen der Gesetze zufallenden wesentlichen Teil der öffentlichen Aufgaben realisiert die Selbstverwaltung im eigenen Namen und in eigener Verantwortung.
Artikel 17
1. Auf dem Gesetzesweg können auch berufliche Selbstverwaltungen gebildet werden, welche die Personen vertreten, die Berufe des öffentlichen Vertrauens ausüben und denen in den Grenzen des öffentlichen Interesses und zu dessen Schutz die Sorge für die gebührende Berufsausübung obliegt.
2. Auf dem Gesetzesweg können auch andere Selbstverwaltungen gebildet werden. Diese Selbstverwaltungen dürfen weder die Freiheit der Berufsausübung verletzen noch die Freiheit, eine wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen, einschränken.
Artikel 18
Die Ehe als Verbindung von Frau und Mann, Familie, Mutterschaft und das Elternrecht stehen unter Schutz und in Obhut der Republik Polen.
Artikel 19
Die Republik Polen nimmt Veteranen der Unabhängigkeitskämpfe, insbesondere die Kriegsbeschädigten, in besondere Obhut.
Artikel 20
Die soziale Marktwirtschaft, gestützt auf die Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit, Privateigentum und Solidarität, Dialog und Zusammenarbeit der sozialen Partner, bildet die Grundlage der wirtschaftlichen Ordnung der Republik Polen.
Artikel 21
1. Die Republik Polen schützt das Eigentum und das Erbrecht.
2. Eine Enteignung ist nur dann zulässig, wenn sie zu öffentlichen Zwecken und gegen gerechte Entschädigung durchgeführt wird.
Artikel 22
Eine Einschränkung der Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit ist zulässig nur auf dem Gesetzesweg und nur wegen eines wichtigen gesellschaftlichen Interesses.
Artikel 23
Grundlage der landwirtschaftlichen Ordnung des Staates ist der Familienbetrieb. Diese Regel berührt die Bestimmungen der Art. 21 und 22 nicht.
Artikel 24
Die Arbeit steht unterm Schutz der Republik Polen. Der Staat überwacht die Arbeitsbedingungen.
Artikel 25
1. Kirchen und andere Religionsgemeinschaften sind gleichberechtigt.
2. Die öffentliche Gewalt in der Republik Polen wahrt die Unparteilichkeit in Angelegenheiten der religiösen, weltanschaulichen und philosophischen Anschauungen und gewährleistet die Freiheit, diese im öffentlichen Leben zu äußern.
3. Die Beziehungen zwischen dem Staat und den Kirchen sowie anderen Religionsgemeinschaften werden unter Achtung ihres Selbstbestimmungsrechtes sowie gegenseitiger Unabhängigkeit eines jeden in seinem Gebiet, sowie des Zusammenwirkens zum Wohle des Menschen und der Gesellschaft gestaltet.
4. Die Beziehungen zwischen der Republik Polen und der Katholischen Kirche werden von einem völkerrechtlichen Abkommen, das mit dem Heiligen Stuhl abgeschlossen worden ist, und von Gesetzen bestimmt.
5. Die Beziehungen zwischen der Republik Polen und anderen Kirchen sowie Religionsgemeinschaften werden durch Gesetze geregelt, die aufgrund von Abkommen verabschiedet werden, welche vom Ministerrat mit ihren zuständigen Vertretern abgeschlossen worden sind.
Artikel 26
1. Die Streitkräfte der Republik Polen dienen dem Schutz der Unabhängigkeit des Staates und der Integrität seines Territoriums sowie der Gewährleistung der Sicherheit und der Unversehrtheit der Grenzen.
2. Die Streitkräfte wahren in politischen Angelegenheiten ihre Neutralität und unterstehen ziviler demokratischer Kontrolle.
Artikel 27
In der Republik Polen ist die polnische Sprache die Amtssprache. Diese Vorschrift verletzt nicht Rechte der nationalen Minderheiten, die sich aus ratifizierten völkerrechtlichen Verträgen ergeben.
Artikel 28
1. Das Wappen der Republik Polen ist das Bild eines weißen Adlers mit Krone auf rotem Feld.
2. Die Farben der Republik Polen sind weiß und rot.
3. Die Nationalhymne der Republik Polen ist der Mazurek D¹browskiego.
4. Wappen, Farben und Hymne der Republik Polen unterstehen rechtlichem Schutz.
5. Das Nähere über Wappen, Farben und Nationalhymne regelt das Gesetz.
Artikel 29
Die Hauptstadt der Republik Polen ist Warschau.